Antrag auf Gestattung vorübergehende Schankerlaubnis für Feste

Grundsätzlich ist für den Betrieb eines Gaststättengewerbes (mit Alkoholaus-schank) eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich. Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann jedoch der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und ggf. auch keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden. Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe grds. erlaubnisfrei. Auf eine schriftliche und rechtzeitige Stellung des Gestattungsantrags ist besonders zu achten, um eine ordnungsgemäße behördliche Prüfung und Verbescheidung des Antrags zu ermöglichen. In der Regel ist der Antrag daher mindestens 2 Wochen vor dem besonderen Anlass zu stellen. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag, bei dem eine sachgemäße Überprüfung der Gestattungsfähigkeit bis zum vorgesehenen Veranstaltungstermin nicht mehr möglich ist, rechtfertigt die Ablehnung der Gestattung. Ebenso wie die Gaststättenerlaubnis ist auch die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen und kann daher nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden (also nicht etwa für ein bestimmtes Bierzelt unabhängig vom konkreten Standort) Gebühren: zwischen 30 und 2.000 Euro je nach Verwaltungsaufwand Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung im Original persönlich im Rathaus abzuholen und zu bezahlen ist. Erforderliche Unterlagen: z. B. Haftpflichtversicherung für Veranstalter Hinweise zum Datenschutz erhalten sie unter: https://www.gemeinde-tiefenbach.de/datenschutz

Optionale Registrierung

Sie können dieses Verfahren auch ohne eine Registrierung nutzen.